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Die Befugnisse von Jägern - Jagdpächtern - Förstern
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DIE BEFUGNISSE VON JÄGERN – JAGDPÄCHTERN – FÖRSTERN

Eine rechtliche Stellungnahme zu der Frage:

„Was ist der Unterschied zwischen einem Förster und einem Jagdpächter, und darf einer von beiden das Fahren mit Hunden im Wald verbieten?“

von Rechtsanwalt Hennis Wüst und Assessor Daniel Burchard

Stand: 15.01.2005

1. Vorbemerkung:

Die folgende Darstellung wurde nach bestem juristischen Wissen und Gewissen erstellt. Die folgenden Ausführungen sind aber keine verbindliche Rechtsauskunft und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

2. Begriffe:

a) Der Begriff „Förster“ bezeichnet (umgangsprachlich) einen Mitarbeiter der Forstverwaltung, und zwar in der Regel denjenigen, der für ein bestimmtes Revier bzw. einen bestimmten Forstbezirk verantwortlich ist („Revierförster“). In den Wald- und Forstgesetzen kommt die Bezeichnung zwar so nicht vor, aber der Sache nach ist es ein staatlicher Beamter (oder – in Ausnahmefällen – Angestellter). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Aufgaben und Befugnisse des Försters als einem Teil der staatlichen Verwaltungaus dem Öffentlichen Recht stammen.

Maßgeblich sind hier in erster Linie die Wald- und Forstgesetze des Bundes und der einzelnen Bundesländer. Dort werden beispielsweise auch bestimmte Dienstuniformen und –ausweise vorgeschrieben, mit denen der Förster (bzw. die Mitarbeiter der Forstverwaltung) im Wald sein amtliches Auftreten kenntlich machen und beweisen kann.

b) Demgegenüber beruht der Begriff „Jagdpächter“ auf einer Rechtsposition, die im wesentlichen aus dem Privatrecht abgeleitet ist. Geht man einmal vom Oberbegriff „Jäger“ aus, dann lässt sich darunter allgemein eine Person verstehen, die die Jägerprüfung abgelegt hat und im Besitz eines Jagdscheines ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins ergeben sich aus den §§ 15 ff des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und den das BJagdG ergänzenden Jagdgesetzen der einzelnen Bundesländer.

Das alleine sagt aber noch nichts darüber aus, ob ein Jäger an einem bestimmen Ort auch tatsächlich jagen darf. Denn das Jagdrecht ist in Deutschland fest an das Grundeigentum gebunden (§ 3 Abs. 1 BJagdG). Das „Jagdrecht“ im engeren Sinne (also das „Recht zum Jagen“) ist dabei nach § 1 Abs. 1 BJagdG „die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmen Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“.

Vom eigentlichen Jagdrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG ist allerdings die tatsächliche Ausübung dieses Rechts zu unterscheiden. Denn um die Aufsplitterung der Jagdgebiete auf die einzelnen Grundstücke und damit auf zu kleine Parzellen zu verhindern, hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 BJagdG festgelegt, dass die Jagd nur in den sogenannten „Jagdbezirken“ (Revieren) ausgeübt werden darf. Wenn ein einzelner Eigentümer über ausrechend großen Grundbesitz verfügt, können nach § 7 BJagdG so genannte „Eigenjagdbezirke“ gebildet werden, in denen der Grundeigentümer allein jagdberechtigt ist. Kleinere Grundstücke werden dagegen nach §§ 8 ff BJagdG zu „gemeinschaftlichen Jagdbezirken“ zusammengefasst. Hier sind die Eigentümer der Grundstücke als so genannte Jagdgenossenschaft gemeinsam zur Ausübung des Jagdrechts berechtigt.

Sowohl der Inhaber eines Eigenjagdbezirks als auch die Jagdgenossenschaft sind aber nicht verpflichtet, das Jagdrecht auch selbst, also persönlich, auszuüben. Sie können das Recht auch durch einen Vertrag auf Dritte übertragen. Üblich ist hier ein Pachtvertrag, für den in den §§ 11 ff BJagdG und den Jagdgesetzen der einzelnen Bundesländer unter anderem bestimmte Formvorschriften und inhaltliche Vorgaben festgeschrieben sind.

c) Damit ist auch der Begriff „Jagdpächter“ erklärt: es ist jemand, der – allein oder gemeinsam mit anderen – durch einen privaten Pachtvertrag berechtigt ist, in einem bestimmen Jagdbezirk das Jagdrecht auszuüben. Durch diese vertragliche Berechtigung hat er damit gegenüber Außenstehenden (also gegenüber denjenigen, die nicht die originären Jagdrechts-Inhaber des Bezirks sind) praktisch dieselbe Stellung wie der oder die ursprünglich kraft Grundeigentums berechtigte(n) Jagdrechtsinhaber. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten des Jagdpächters ergeben sich dabei jeweils aus dem abgeschlossenen Pachtvertrag und den ergänzenden gesetzlichen Regelungen.

3. Aufgaben und Zuständigkeiten

Wie oben dargelegt, bezeichnen die Begriffe „Förster“ und „Jagdpächter“ zwei verschiedene Funktionen. Sie können zwar theoretisch in einer Person zusammen fallen, wenn beispielsweise der Förster auch Jagdpächter im eigenen oder fremden Revier ist, müssen aber rechtlich hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten unterschieden werden.

Die Frage, ob zumindest einer, und wenn ja, welcher von beiden, das Fahren mit Hundewagen, Hundeschlitten oder hundebespannten Fahrrädern im Wald verbieten darf, ist daher jeweils funktions- und nicht personengebunden zu beantworten.

Allerdings lässt sich auch diese Frage – wie schon die, ob an einer bestimmen Stelle im Wald gefahren werden darf – hier nicht allgemein und abschließend für alle Bundesländer und Situationen beantworten. Denn die Frage, ob ein Förster oder Jagdpächter das Fahren im Wald verbieten darf, betrifft immer einen konkreten Einzelfall, also einen bestimmen Ort, Weg, eine Zeit, eine bestimmte (oder fehlende Begründung) etc.

Ob das Fahren verboten werden „darf“, also das konkret verhängte Verbot rechtsmäßig ist – was sich manchmal erst in langen Gerichtsverfahren klären lässt – hängt damit immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Daher kann an dieser Stelle nur auf die Rechte der Förster und Jagdpächter im allgemeinen eingegangen werden.

4. Förster (bzw. Mitarbeiter der Forstverwaltung)

Etwas einfacher ist es zunächst beim Förster: Als staatlicher Beamter hat er grundsätzlich hoheitliche Befugnisse. Das Aufgabengebiet der Forstverwaltung umfasst dabei auch den sogenannten „Forstschutz“ (bzw. je nach Landesrecht auch „Forstaufsicht“ o.ä. genannt), also den Schutz des Waldes vor Gefahren. Hierzu gehört im weiteren Sinne auch die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und dabei insbesondere auch die Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Einzelheiten regeln die Wald- und Forstgesetze der Länder. Dort ist auch festgelegt, welche Befugnisse die Forstverwaltung zur Umsetzung ihrer Aufgaben und bei der Gefahrenabwehr hat. In der Regel räumen die Länder den für den Forstschutz zuständen Personen dabei die Stellung von Polizei(vollzugs)beamten ein und verweisen teilweise auf das allgemeine Polizei- oder Ordnungsrecht des jeweiligen Landes.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Förster als Teil der öffentlichen Verwaltung aber selbstverständlich an Recht und Gesetz gebunden. Wenn also, wie beispielsweise in Brandenburg, das Waldgesetz das Fahren mit Hundegespannen auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt, darf ein Förster es nicht einfach verbieten, sofern dafür nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (weil an dem Weg beispielsweise Waldarbeiten durchgeführt werden).

Wenn das Fahren auf dem Weg aber tatsächlich unzulässig ist, ist der zuständige Förster – als eine Art „Waldpolizei“ – auch berechtigt, es zu untersagen (und das Verbot mit dem ihm kraft des Gesetzes zu Verfügung stehenden Mitteln gegebenenfalls auch durchzusetzen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Feststellung der Personalien, wobei die Verweigerung oder falschen Angaben gemäss § 111 OWiG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.)

Dieses Verbot wird – verwaltungsrechtlich betrachtet – in der Regel übrigens ein so genannter „Verwaltungsakt“ sein. Das bedeutet, dass es (sofern nicht ganz besonders krasse, im jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegte Nichtigkeitsgründe vorliegen) zunächst einmal wirksam ist, und man es (wie etwa die Anweisung eines „normalen“ Polizisten im Straßenverkehr) befolgen muss, auch wenn man es für unberechtigt hält. Ob das Verbot tatsächlich zu Unrecht ergangen ist, muss man dann gegebenenfalls im behördlichen Widerspruchsverfahren bzw. durch die Verwaltungsgerichte klären lassen.

5. Jagdpächter

Beim Jagdpächter sieht die Sache dagegen ein wenig anders aus. Das liegt daran, dass er in seiner Rechtsposition nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist, sondern „nur“ durch einen privaten Pachtvertrag in einem bestimmen Jagdbezirk das Jagdrecht ausüben darf. Die mit der Jagd zusammenhängenden Rechte und Pflichten betreffen aber überhaupt nur ein Teil der möglichen Rechtsbeziehungen eines bestimmen Gebietes. Neben dem Jagdrecht wird das Verhalten im Wald - je nach Situation und Bundesland – außerdem beispielsweise durch die Wald- und Forstgesetze (siehe dazu die Frage: Darf ich mit meinen Hunden am Fahrrand, am Trainingswagen oder am Schlitten durch den Wald fahren? ), das Naturschutz- und Wasserrecht, das Bürgerliche Recht (Grundeigentum) usw. geregelt.

Das Jagrecht macht also nur einen Bruchteil der möglichen Rechte an einem bestimmen Waldgebiet aus. Das gilt sowohl für den originär Berechtigten (also den Eigentümer bzw. die Jagdgenossenschaft, siehe oben) als auch den, der seine Stellung nur durch eine vertragliche Vereinbarung erworben hat, also den Jagdpächter.

Hinzu kommt, dass die Befugnis zum Sperren des Waldes für Besucher – seien sie berechtigt oder unberechtigt – nicht zum Inhalt des Jagdrechts im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG gehört (siehe oben). Das führt im Ergebnis dazu, dass der Jagdausübungsberechtigte trotz seines Jagdrechts gegenüber Dritten keine besondere Rechtsstellung innehat, soweit nicht das Jagdrecht selbst betroffen ist. Insofern stehen sich der Jagdpächter und der Waldbesucher, soweit er nicht gerade Wilderer ist, grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Hier heißt sie „Jagdschutz“ und wird in den §§ 23 bis 25 BJagdG und den ergänzenden Bestimmungen der Landesjagdgesetze geregelt. [...]

Der Jagdschutz umfasst gemäss § 23 BJagdG „nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften“. Jagdschutz im Sinne des Gesetzes ist damit in erster Linie der Schutz des „Wildes“, also der dem Jagdrecht unterliegenden Tiere nach § 2 BJagdG (wenn auch nicht als „Selbstzweck“, sondern vor allem als Jagdobjekt), daneben aber auch die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Jagdvorschriften.

Das Recht, in einem bestimmen Jagdbezirk den Jagdschutz auszuüben, hat gemäss § 25 Abs. 1 BJagdG neben den zuständigen öffentlichen Stellen (je nach Landesrecht z.B. Polizei und Forstverwaltung) auch der Jagdausübungsberechtigte, sofern er Inhaber eines Jagdscheins ist. Damit ist – sofern er den Jagdschein hat- in einem bestimmen Revier neben dem Eigentümer auch der Jagdpächter (der dort das Jagdrecht ausüben darf) jagdschutzberechtigt. Außerdem steht das Recht auch dem von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufseher zu (§ 25 Abs. 1 BJagdG).

Nach dem mehr oder weniger gleichlautenden Bestimmungen der Bundesländer sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen unter anderem befugt, „Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen“ (vergl. z.B. Art 42 Abs. 1 Nr. 1 BayJagdG). Außerdem bestimmt § 25 Abs. 2 BJagdG: „Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Recht und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.“. Die behördlich „bestätigten“ Jagdaufseher haben damit kraft Gesetz bestimmte hoheitliche Befugnisse, obwohl sie an sich keine Beamten oder sonstige Mitarbeiter der Verwaltung, sondern beim Jagdausübungsberechtigten angestellte Arbeitnehmer sind. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen gemäss § 25 Abs. 1 Satz 2 BJagdG allerdings Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

Aus § 25 Abs. 2 BJagdG ergibt sich im Umkehrschluss, dass der eigentliche Revierinhaber und der Jagdpächter auch im Rahmen des Jagdschutzes keine allgemeinen hoheitlichen Befugnisse haben[b]. Außerdem sind sie beim Jagdschutz auf die [b]Überwachung der jagdrechtlichen Vorschriften beschränkt (siehe oben). Diese bieten gegen das (unberechtigte) Fahren im Wald aber keine besondere Handhabe, da es mit dem Jagdrecht an sich nichts zu tun hat, sondern in den Wald- und Forstgesetzen geregelt ist.

Schon von daher ist der Anwendungsbereich des Jagdschutzes hier sehr schmal. Als „jagrechtliche Vorschrift“ im Sinne des Jagdschutzes käme am ehesten noch § 19a BJagdG (bzw. die ergänzenden Landesbestimmungen) in Betracht. Danach ist es verboten, Wild, „insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnlichen Handlungen zu stören.“. Zuwiderhandlungen können gemäss § 33 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Allerdings dürften selbst solche Fallkonstellationen eher theoretischer Natur sein, denn das „normale“ Fahren mit Hundegespannen im Wald wird in aller Regel schon den Tatbestand des § 19a BJagdG nicht erfüllen, da es sich hierbei nicht um ein gezieltes „Aufsuchen“ etc. des Wildes (siehe § 2 BJagdG) handelt.

Auch das – nach den Wald- und Forstgesetzen – unzulässige Fahren führt unter dem Blickwinkel des Jagdschutzes zu keiner anderen Beurteilung. Denn soweit nicht gleichzeitig auch der Tatbestand des § 19a BJagdG erfüllt ist, ergibt sich der Rechtsverstoß in diesem Fall allein aus dem Wald- und nicht aus dem Jagdrecht. Die durch das Fahren verursachte mögliche Störung des Wildes gehört damit zu den Folgen der Waldbenutzung durch die verschiedensten Besucher, die die Jäger – und das Wild- hinnehmen müssen, auch wenn dadurch die Jagd tatsächlich behindert oder erschwert wird.

Das (auch unberechtigte) Fahren allein, ohne dass weiter jagdliche Belange betroffen sind, verstößt somit nicht gegen jagdrechtliche Vorschriften. Von daher wird auch das Anhalten und die Feststellung der Personalien als Maßnahme des Jagdschutzes (z.B. nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJagdG, siehe oben) nur in Ausnahmefällen einmal gerechtfertigt sein. Das gilt natürlich erst recht, wenn das Fahren – sei es allgemein, sei es durch den Waldbesitzer – in dem betreffenden Waldstück erlaubt ist.

Auch in der juristischen Fachliteratur wird gerade für den Fall des unberechtigten (Auto-) Fahrens im Wald davor gewarnt, zu den Mitteln des Jagdschutzes zu greifen. So heißt es dazu in der Vorbemerkung zur Kommentierung des § 24 des baden-württembergischen Landesjagdgesetzes (Kraft/Böcker, Das Jagdrecht in Baden-Württemberg, 16. Aufl. 1990), der insofern Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayJagdG bzw. den Bestimmungen der übrigen Länder entspricht:

„Der Jagdschutzberechtigte hat Aufgaben und Befugnisse nur im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften (§ 25 BJagdG und § 23 LJG). Bei Verstößen gegen andere Gesetze, z.B. Landeswaldgesetz, Naturschutzgesetz, Verkehrsvorschriften usw., die den Jagdbetrieb durchaus beeinträchtigen können (..., Autofahren und Reiten,...) hat er keine weitergehenden Einwirkungsmöglichkeiten wie jeder andere Staatsbürger. Es verbleibt ihm nur die Möglichkeit des aufklärenden Gesprächs oder die Einschaltung von Polizei, Forstschutz oder von Naturschutzdienststellen.

Nachdrücklich gewarnt werden muss davor, in solchen Fällen von jagdrechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen, die zu Eingriffen in Persönlichkeitsrechte oder Eigentum (Anhalterecht oder Recht zur Wegnahme von Sachen) berechtigen. Ein Autofahrer, der z.B. verbotswidrig Waldwege befährt, darf nicht angehalten werden. Strafrechtlich wäre das Nötigung. Es bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, die Nummer des Fahrzeuges aufzuschreiben und Anzeige zu erstatten.“

Hinzu kommt, dass die Jagdschutzbestimmungen den Jagdausübungsberechtigten nur zum Anhalten und zur Feststellung der Personalien berechtigen, aber – zumindest nicht ausdrücklich – auch dazu, ein Fahrverbot auszusprechen. Zur Durchsetzung dieses Verbotes wäre der Jagdpächter außerdem nicht selbst befugt, sondern müsste die zuständigen Stellen (z.B. Polizei oder Forstamt, gegebenenfalls auch die Gerichte) einschalten. Auch die ihm sonst – wie jedermann – zustehenden Rechte wie etwa die Festnahme nach § 127 der Strafprozessordnung oder die straf- oder zivilrechtliche Notwehr bzw. der Notstand (§§ 32, 34 Strafgesetzbuch und §§ 227-229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dürften selbst beim unberechtigten Fahren, sofern keine besonderen Umstände hinzukommen, kaum einmal ein Fahrverbot rechtfertigen. Und damit natürlich erst recht nicht dessen zwangsweise Durchsetzung, indem etwa der Weg versperrt oder gar mit der Schusswaffe gedroht wird.

Auch soweit das Fahren mit Hundegespannen, wie in den meisten Ländern, von einer Genehmigung (Erlaubnis/Befugnis/Zustimmung etc.) des Waldbesitzers abhängt, kann der Jagdpächter daraus keine Sonderrechte herleiten. Denn alleine durch die Jagdpacht wird er noch nicht Waldbesitzer im Sinne des Gesetze. Hier müssen weiter Umstände hinzukommen, indem er etwa neben der Jagd den gesamten Wald pachtet. Aber auch dann ergeben sich seine Rechte nicht aus der Jagdpacht, sondern den sonstigen Vereinbarungen.

6. Zusammenfassung

Während der Förster zur staatlichen Verwaltung gehört, ist der Jagdpächter „als solcher“ nur Inhaber einer besonderen (vertraglich vereinbarten) Rechtsposition. Sie erlaubt ihm, in einem bestimmen Jagdbezirk das Jagdrecht auszuüben.

Als Teil der Forstverwaltung, der unter anderem auch der Schutz des Waldes obliegt, ist der Förster grundsätzlich berechtigt, auch die Einhaltung der einschlägigen Gesetze zu überwachen. Daher darf der Förster – im Gegensatz zum Jäger – auch das Fahren im Wald untersagen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Verbotes erfüllt sind. Dabei werden seine Anordnungen in aller Regel so genannte „Verwaltungsakte“ sein, so dass man sich daran halten muss, bis sie von den Behörden oder den Gerichten wieder aufgehoben werden.

Dem Jagdpächter kommt dagegen im Verhältnis zu anderen Waldbesuchern grundsätzlich keine Sonderstellung zu, soweit nicht unmittelbar die jagdrechtlichen Belange betroffen sind. Das Fahren mit Hundegespannen im Wald gehört dabei in aller Regel nicht zu diesen Belangen, und rechtfertigt daher auch kein entsprechendes Verbot. Sehr begrenzte Ausnahmen können sich allenfalls durch den so genannten „Jagdschutz“ ergeben.

Wer im Wald angehalten wird, sollte sich daher von der betroffenen Person in jedem Fall den Dienstausweis, Jagdschein o.ä. zeigen lassen. Außerdem empfiehlt es sich, dort, wo das Fahren von der Erlaubnis etc. des Waldbesitzers abhängt, die Erlaubnis schriftlich geben zu lassen und dabeizuhaben. So lässt sich hoffentlich mancher Streit schon vor Ort klären. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, kann dann gegebenenfalls den Rechtsweg einschlagen, um das Verbot überprüfen zu lassen.
Beitrag vom 28.03.2008 - 20:13
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